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Eine Revolution der Physik?

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Die rechtliche Sonderstellung der besonderen Therapierichtungen

Die Mehrheit der Patienten nimmt an, alle Medikamente, die in einer Apotheke verkauft werden, seien gründlich auf ihre medizinische Wirksamkeit geprüft worden. Das ist nicht der Fall; vielmehr sind im Arzneimittelgesetz (AMG) bestimmte Gruppen von einer Wirksamkeitsprüfung ausgenommen. Diese Medikamente gehören zu den drei besonderen Therapierichtungen: Homöopathie, anthroposophisch erweiterte Heilkunst und Phytotherapie (Pflanzenheilkunde). Sie werden teils lediglich beim Bundesgesundheitsamt registriert (Homöopathika ohne Indikationsangabe), teils nach Beurteilung durch Sachverständige der entsprechenden Therapierichtung (also Anhänger der Homöopathie und der anthroposophischen Heilkunde) zugelassen.

Die erstaunliche Tatsache, dass ganze Gruppen von Medikamenten von einer soliden wissenschaftlichen Wirksamkeitsprüfung ausgenommen werden, wurde durch das Arzneimittelgesetz von 1976 begründet. Im Jahre 1992 folgte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Registrierung homöopathischer Arzneimittel, die für Homöopathika eine Haltbarkeitsdauer von fünf Jahren festlegt (Bundesminister f. Ges. 1992).

Nachdem die Homöopathie und die anthroposophisch erweiterte Heilkunst ihren Platz im Arzneimittelrecht gefunden hatten, wurde auch die Herstellung der zugehörigen Medikamente amtlich geregelt. Die erste Ausgabe des Homöopathischen Arzneibuches (HAB1) wurde am 25. 7. 1978 zur amtlichen Ausgabe bestimmt, sodass es den Bundesadler tragen kann. Das HAB1 hat die Form einer Loseblattsammlung; die Ergänzungslieferungen werden in der Regel vom Bundesgesundheitsminister unterschrieben.

Ein Arzneimittelrechts-Kommentar verdeutlicht den Hintergrund der politischen Entscheidungen: „Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen – Homöopathika, Anthroposophika und Phytotherapeutika – hat die Zulassungsbehörde Sachverständige zu hören, die auf dem Gebiet der jeweiligen Stoffgruppen oder der jeweiligen Therapierichtung über wissenschaftliche Erkenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben (§ 25 Abs. 6 Satz 6). Auf diese Weise hat der Gesetzgeber Befürchtungen Rechnung getragen, dass die Entscheidungen über die Unbedenklichkeit und vor allem über die Wirksamkeit naturheilkundlicher Arzneimittel allein auf der Basis schulmedizinischer Denkansätze getroffen werden. Er wollte vielmehr sicherstellen, dass der Pluralität der wissenschaftlichen Lehrmeinungen Rechnung getragen wird. Der Fortbestand der pflanzlichen Arzneimittel, der homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel, die sich auf eine lange Erfahrung gründen und eine besondere Auffassung von der Aufgabe der Arzneimittel zur Grundlage haben, bleibt durch die Regelungen des Gesetzes und bei ihrem verwaltungsmäßigen Vollzug gewährleistet (Tendenzschutz)“ (Pabel 1991, S. 132f.).

Die Formulierung „Pluralität wissenschaftlicher Lehrmeinungen“ suggeriert Gleichwertigkeit der Lehren und verstellt den Blick dafür, dass es hier um die Konfrontation zweier Systeme mit einander ausschließenden Tatsachenaussagen, um ein In-Frage-Stellen des gesamten wissenschaftlichen Weltbildes geht. Diese Wahrnehmungssperre möchte ich beseitigen.

 

  
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